Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zulasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.
§ 16
LHOVerpflichtungsermächtigungen
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans
Stand 2009-01-30