Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen; die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Die Prüfstellen bestimmt die Senatsverwaltung für Finanzen.
§ 78
LHOUnvermutete Prüfungen
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 2009-01-30