Landesbetriebe und Sondervermögen haben die Angaben nach § 65a zu veröffentlichen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 65a Offenlegung der Vergütung der Mitglieder aller Unternehmensorgane§ 65c Offenlegung von Vergütungen bei Zuwendungsempfängern →