In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:
1.
a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nummer 1 Buchstabe c,
b)
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nummer 1 Buchstabe e;
2.
a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
b)
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
d)
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
e)
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
3.
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit sie nach § 71 Absatz 1 Satz 2 der Buchführung unterliegen.