(1)
Der Rechnungshof prüft die Betätigung Berlins bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen Berlin unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen Berlin Mitglied ist.