Jurafuchs

§ 81

LHO
Gliederung der Haushaltsrechnung
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 2009-01-30
(1)
In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste gegenüberzustellen.
(2)
Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben:
1.
bei den Einnahmen
a)
die Ist-Einnahmen,
b)
die zu übertragenden Einnahmereste,
c)
die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
d)
die veranschlagten Einnahmen,
e)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
f)
die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
g)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f.
2.
bei den Ausgaben
a)
die Ist-Ausgaben,
b)
die zu übertragenden Ausgabereste,
c)
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste,
d)
die veranschlagten Ausgaben,
e)
die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste,
f)
die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste,
g)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f,
h)
der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben.
(3)
Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach § 71 Absatz 1 Satz 2 der Buchführung unterliegen.
(4)
In den Fällen des § 25 Absatz 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →