Jurafuchs

§ 57

LHO
Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 2009-01-30
Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Leiters des Verwaltungszweigs abgeschlossen werden. Er kann seine Befugnisse übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.

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