Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Leiters des Verwaltungszweigs abgeschlossen werden. Er kann seine Befugnisse übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.
§ 57
LHOVerträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 2009-01-30