Jurafuchs

§ 56

LHO
Vorleistungen
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 2009-01-30
(1)
Leistungen Berlins vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
(2)
Werden Zahlungen vor Fälligkeit an Berlin entrichtet, kann ein angemessener Abzug gewährt werden.

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