In der Vermögensrechnung sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
§ 86
LHOVermögensrechnung
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 2009-01-30