Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen, wenn die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet bleibt.
§ 77
LHOKassensicherheit
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 2009-01-30