Jurafuchs

§ 9

LHO
Beauftragter für den Haushalt
Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
Stand 2009-01-30
(1)
Für jeden Einzelplan, bei den Bezirken für jeden Bezirkshaushaltsplan, ist eine Organisationseinheit zu bestimmen, die den Leiter des Verwaltungszweigs, in den Bezirken das Bezirksamt, in der Wahrnehmung der Leitungsbefugnisse bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans unterstützt.
(2)
Bei jeder Organisationseinheit, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Organisationseinheit diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Leiter der Organisationseinheit unmittelbar unterstellt werden.
(3)
Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im Übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen.
(4)
Die Beauftragten für den Haushalt und die Organisationseinheit nach Absatz 1 unterrichten sich gegenseitig und unverzüglich über wichtige Ereignisse, Entwicklungen und Vorhaben, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind, insbesondere solche, die erhebliche Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft des Verwaltungszweiges oder der Organisationseinheit haben können. Sie stellen sich gegenseitig die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten, Informationen und Auskünfte zur Verfügung.

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