Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. Inwieweit Vermögensgegenstände oder Verpflichtungen zum Vermögen oder zu den Schulden nach Satz 1 gehören, bestimmt die Senatsverwaltung für Finanzen.
§ 73
LHOVermögensnachweis
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 2009-01-30