Jurafuchs

§ 28

LHO
Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans
Stand 2009-01-30
(1)
Die Senatsverwaltung für Finanzen prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans (ohne Bezirkshaushaltspläne) auf. Die Voranschläge können nach Benehmen mit den beteiligten Stellen geändert werden.
(2)
Änderungen der Voranschläge des Präsidenten des Abgeordnetenhauses, des Rechnungshofes, des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten und des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bedürfen des Einvernehmens der Präsidenten, des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →