Über die Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof das Abgeordnetenhaus und den Senat jederzeit unterrichten. Berichtet er dem Abgeordnetenhaus, so unterrichtet er gleichzeitig den Senat.
§ 99
LHOAngelegenheiten von besonderer Bedeutung
Teil V Rechnungsprüfung
Stand 2009-01-30