Die Aufgaben bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen werden von der Landeshauptkasse wahrgenommen, soweit die Senatsverwaltung für Finanzen nichts anderes bestimmt.
§ 79
LHOEinheitskasse
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 2009-01-30