Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts haben die Angaben nach § 65a zu veröffentlichen. Selbstverwaltungskörperschaften fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Zweiten Vergütungs- und Transparenzgesetzes vom 19. April 2011 (GVBl. S. 174).
§ 65d
LHOOffenlegung von Vergütungen bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 2009-01-30