Jurafuchs

§ 35

LHO
Bruttonachweis, Einzelnachweis
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 2009-01-30
(1)
Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 nichts anderes ergibt. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof zulassen, dass Rückzahlungen von den jeweiligen Einnahmen oder Ausgaben abgesetzt werden.
(2)
Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.

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