(1)
Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt für ihren Bezirk einen Katastrophenschutzplan auf. Der Katastrophenschutzplan soll die nach den §§ 10a bis 10c zu erstellenden externen Notfallpläne und für andere besondere Gefahrenlagen weitere Sonderpläne enthalten. Er ist ständig fortzuschreiben.
(2)
Im Katastrophenschutzplan sind insbesondere das Alarmierungsverfahren, die im Katastrophenfall zu treffenden Sofortmaßnahmen sowie die Einsatzkräfte und -mittel auszuweisen.
(3)
Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 ist ein vom Land bereitgestelltes informationstechnisches Verfahren zu nutzen.