1 Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann Einheiten der Bereitschaftspolizei sowie Polizeikräfte als Fernmeldeführerinnen und Fernmeldeführer, soweit sie nicht zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben dringender benötigt werden, den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde unterstellen. 2 Diese Einheiten helfen der unteren Katastrophenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe.
§ 24
NKatSGHilfeleistung der Polizei
Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen
Stand 2024-11-06