1 Hilfe des Technischen Hilfswerks, der Bundeswehr und der Bundespolizei fordert die untere Katastrophenschutzbehörde bei den dafür vorgesehenen Stellen an. 2 Die eingesetzten Kräfte helfen der unteren Katastrophenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe.
§ 25
NKatSGHilfeleistung des Technischen Hilfswerks, der Bundeswehr und der Bundespolizei
Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen
Stand 2024-11-06