(1)
Entstehen durch die Anforderung von Leistungen nach § 29 oder durch eine Duldung nach § 29a Abs. 1 oder 2 Vermögensnachteile, so hat die anfordernde oder die Duldung verlangende Katastrophenschutzbehörde auf Antrag eine Entschädigung in Geld zu leisten.
(2)
Wird durch die Anbringung von Alarmeinrichtungen nach § 29a Abs. 3 die gewerbliche Nutzung eines Grundstücks oder von baulichen Anlagen beeinträchtigt, so hat die die Duldung verlangende Katastrophenschutzbehörde auf Antrag eine Entschädigung zu leisten.
(3)
Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung finden die §§ 20 bis 23, 25, 26, 28 bis 32 und 34 des Bundesleistungsgesetzes entsprechende Anwendung. Für das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung gelten die §§ 49 bis 55, 58 und 62 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.