1 Andere Behörden, Dienststellen und sonstige Träger öffentlicher Aufgaben wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten oder im Wege der Amtshilfe im Katastrophenschutz mit. 2 Ihre Zuständigkeiten bleiben unberührt. 3 Im Katastrophenfall sollen sie nur im Einvernehmen mit der Katastrophenschutzbehörde handeln.
§ 4
NKatSGMitwirkung anderer Behörden und Stellen
Aufgabe und Zuständigkeiten
Stand 2024-11-06