Jurafuchs

§ 21

NKatSG
Zentrale Leitung
Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen
Stand 2024-11-06
(1)
Die zentrale Leitung der Katastrophenbekämpfung obliegt der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten der unteren Katastrophenschutzbehörde.
(2)
Der Stab ist bei Feststellung des Katastrophenfalles in der durch Art und Ausmaß der Katastrophe gebotenen Stärke und Besetzung einzuberufen. Er kann vorher einberufen werden.

Meine Notizen

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