Jurafuchs

§ 15

NKatSG
Fachdienste
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
Stand 2024-11-06
(1)
Einheiten und Einrichtungen können insbesondere für folgende Fachdienste aufgestellt werden:
1.
Bergungsdienst,
2.
Betreuungsdienst,
3.
Brandschutzdienst,
4.
chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Dienst (CBRN-Dienst),
5.
Fernmeldedienst,
6.
Führungsdienst,
7.
Instandsetzungsdienst,
8.
Logistikdienst,
9.
Psychosoziale Notfallversorgung,
10.
Rettungshundedienst,
11.
Sanitätsdienst,
12.
Versorgungsdienst,
13.
Veterinärdienst,
14.
Wasserrettungsdienst.
(2)
Bestimmungen über Stärke und Gliederung sowie Ausstattung und Ausbildung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes trifft die oberste Katastrophenschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Fachministerium. Für die Einheiten und Einrichtungen des Brandschutzdienstes gilt § 36 Nr. 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG).

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →