Jurafuchs

§ 26

NKatSG
Sperrgebiet
Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen
Stand 2024-11-06
(1)
Die untere Katastrophenschutzbehörde kann ein durch den Katastrophenfall betroffenes oder unmittelbar gefährdetes Gebiet zum Sperrgebiet erklären.
(2)
Die untere Katastrophenschutzbehörde kann anordnen, dass Bewohnerinnen und Bewohner sowie andere Personen ein durch den Katastrophenfall betroffenes oder unmittelbar gefährdetes Gebiet vorübergehend zu verlassen haben.

Meine Notizen

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