Jurafuchs

§ 19

NKatSG
Amtshaftung
Dienst im Katastrophenschutz
Stand 2024-11-06
1 Die Haftung für Schäden, die eine Helferin oder ein Helfer in Ausübung des Dienstes im Katastrophenschutz einem Dritten zufügt, und die Zulässigkeit des Rückgriffs gegen die Helferin oder den Helfer bestimmen sich nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 34 des Grundgesetzes . 2 Haftende Körperschaft im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes ist bei Verpflichtung gegenüber einem öffentlichen Träger dieser, im Übrigen die Katastrophenschutzbehörde, die die Eignung der Einheit oder Einrichtung festgestellt hat. 3 Im Fall des Rückgriffs findet § 51 des Niedersächsischen Beamtengesetzes entsprechende Anwendung.

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