(1)
Bei der unteren Katastrophenschutzbehörde wird ein Katastrophenschutzstab gebildet. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte beruft die Mitglieder und leitet den Stab. Im Katastrophenschutzstab sollen die in Katastrophenfällen mitwirkenden Behörden, Dienststellen und Einsatzkräfte vertreten sein.
(2)
Der Stab berät die untere Katastrophenschutzbehörde bei ihren Vorbereitungsmaßnahmen.
(3)
Bei der obersten Katastrophenschutzbehörde wird ein Landeskatastrophenschutzstab gebildet. Die Staatssekretärin oder der Staatsekretär der obersten Katastrophenschutzbehörde beruft die Mitglieder, beruft den Landeskatastrophenschutzstab ein und leitet ihn. Die obere Katastrophenschutzbehörde unterstützt den Landeskatastrophenschutzstab.