Jurafuchs

§ 2

NKatSG
Katastrophenschutzbehörden
Aufgabe und Zuständigkeiten
Stand 2024-11-06
(1)
Der Katastrophenschutz obliegt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie den Städten Cuxhaven und Hildesheim (untere Katastrophenschutzbehörden). Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes). Obere Katastrophenschutzbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz. Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium.
(2)
Die oberste Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass mehrere untere Katastrophenschutzbehörden die Aufgabe des Katastrophenschutzes gemeinsam wahrnehmen. Sie bestimmt in der Verordnung auch, wer in diesem Fall untere Katastrophenschutzbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist.

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