(1)
Die Katastrophenschutzbehörden führen Katastrophenschutzübungen durch. Durch sie sollen insbesondere die Leitung der Katastrophenbekämpfung sowie die Einsatzbereitschaft und das Zusammenwirken der Einsatzkräfte erprobt und überprüft werden.
(2)
Katastrophenschutzübungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Übungen, die von einer Katastrophenschutzbehörde angeordnet wurden.