(1)Die obere Katastrophenschutzbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Katastrophenschutzbehörden.(2)Die oberste Fachaufsicht führt die oberste Katastrophenschutzbehörde. Die Zuständigkeiten anderer Ministerien bleiben unberührt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2 Katastrophenschutzbehörden§ 4 Mitwirkung anderer Behörden und Stellen →