Jurafuchs

§ 9

NKatSG
Führungspersonal, Schulungseinrichtung des Landes
Vorbereitungsmaßnahmen
Stand 2024-11-06
(1)
Die untere Katastrophenschutzbehörde sorgt für die Ausbildung von Führungspersonal und bereitet die Bildung von Technischen Einsatzleitungen vor. Die oberste Katastrophenschutzbehörde sorgt für die Ausbildung von Führungspersonal der nach § 12 Abs. 2 aufgestellten zentralen Landeseinheiten und mobilen Führungsstäbe. Die Aus- und Fortbildung des Führungspersonals nach den Sätzen 1 und 2 ist an der Schulungseinrichtung des Landes nach Absatz 2 durchzuführen. In Einzelfällen können Dritte mit der Durchführung der Aus- und Fortbildung beauftragt werden.
(2)
Die oberste Katastrophenschutzbehörde bietet an einer Schulungseinrichtung des Landes Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Führungspersonal und für zentrale Ausbildungsinhalte an. Die dadurch entstehenden Kosten trägt das Land.

Meine Notizen

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