Jurafuchs

§ 18

NKatSG
Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer
Dienst im Katastrophenschutz
Stand 2024-11-06
1 Die Rechte und Pflichten der Helferinnen und Helfer bestehen gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung, der sie angehören. 2 Sie richten sich, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, nach der Satzung oder den sonstigen Vorschriften des Trägers. 3 Soweit solche Vorschriften fehlen, gelten die Regelungen des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren entsprechend. 4 Dies gilt insbesondere für den Ersatz von Auslagen und Sachschäden.

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