Jurafuchs

§ 5

NKatSG
Vorbereitungspflicht
Vorbereitungsmaßnahmen
Stand 2024-11-06
1 Die untere Katastrophenschutzbehörde trifft die für die Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen in ihrem Bezirk erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen. 2 Sie berücksichtigt dabei die von den in ihrem Bezirk liegenden Gemeinden und Samtgemeinden im Rahmen ihrer Aufgabenstellung getroffenen Maßnahmen.

Meine Notizen

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