(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
seiner Verpflichtung zur Teilnahme an der Katastrophenbekämpfung oder an Katastrophenschutzübungen ( § 17 Abs. 2 ) nicht nachkommt,
2.
eine nach § 29 angeforderte Sachleistung nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erbringt oder einer ihm auferlegten Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwiderhandelt.
(2)
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.