Jurafuchs

§ 13

NKatSG
Begriffsbestimmungen
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
Stand 2024-11-06
(1)
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind zur Katastrophenbekämpfung bestimmte und dafür gegliederte, nach Fachdiensten ausgerichtete und einheitlich geführte Zusammenfassungen von Personen und Material. Einheiten sind für beweglichen Einsatz, Einrichtungen für ortsfesten Einsatz bestimmt.
(2)
Zentrale Landeseinheiten dienen der Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen, denen mit den Einheiten der unteren Katastrophenschutzbehörden nicht in ausreichendem Maße begegnet werden kann. Hierzu zählen insbesondere zentrale Landeseinheiten für Betreuung, Logistik, Notfallkommunikation, mobile Stromversorgung, Führungsunterstützung und chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Schutz (CBRN-Schutz).

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