1 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte bestimmt technische Einsatzleiterinnen oder Einsatzleiter, die nach ihrem Auftrag die Katastrophenbekämpfung in Schwerpunkten oder Abschnitten selbständig übernehmen. 2 Sie führen die ihnen von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zugewiesenen Einsatzkräfte.
§ 22
NKatSGTechnische Einsatzleitung
Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen
Stand 2024-11-06