(1)
Die untere Katastrophenschutzbehörde erfasst die in ihrem Bezirk für die Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen vorhandenen Einsatzkräfte und -mittel. Sie trifft Vorbereitungen für deren schnellen Einsatz.
(2)
Benachbarte untere Katastrophenschutzbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Einsatzkräfte und -mittel, die für eine Nachbarschaftshilfe geeignet sind. Sie vereinbaren die Anforderungswege.