(1)
Der Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen richtet sich nach § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes.
(2)
Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, können neben den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen besondere Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert werden.
(3)
In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist vorzusehen, dass die einzelnen Leistungen mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten sind:
Soweit mit anderen Bundesländern gemeinsame Prüfungsausschüsse errichtet werden, können die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen andere Noten- und Punktesysteme vorsehen. Dies gilt auch, wenn durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Studiengang an einer staatlich anerkannten Hochschule zum Vorbereitungsdienst erklärt wurde.