Jurafuchs

§ 31

SLVO
Vorbereitungsdienst
Abschnitt II Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
Stand 2011-09-27
(1)
Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2)
Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saarländischen Beamtengesetzes sind, und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen einer dieser Prüfungen zurückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind, können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

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