Jurafuchs

§ 14

SLVO
Vorbereitungsdienst
Abschnitt II Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
Stand 2011-09-27
(1)
Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate.
(2)
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
(3)
Die Fachministerien können für bestimmte Laufbahnen Prüfungen vorschreiben.
(4)
Beamtinnen und Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, sind zu entlassen.

Meine Notizen

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