Abschnitt II Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
Stand 2011-09-27
(1)
Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr.
(2)
Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die für die Ausbildung förderlich sind, insoweit angerechnet werden, als der Vorbereitungsdienst ein Jahr übersteigt.