Bis zur Einrichtung der nach § 8 Absatz 4 geforderten berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen sind die Beamtinnen und Beamten mindestens ein Jahr in die Aufgaben der anderen Laufbahn einzuführen.
§ 49
SLVOHorizontaler Laufbahnwechsel
Abschnitt VIII Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2011-09-27