Setzt die Verleihung eines anderen Amtes innerhalb einer Laufbahngruppe eine weitere Ausbildung und Prüfung voraus, haben sich Beamtinnen und Beamte nach Ablegen der Prüfung mindestens ein Jahr in entsprechenden Dienstgeschäften zu bewähren.
§ 5
SLVOBewährungszeit bei weiterer Ausbildung und Prüfung
Abschnitt I Allgemeines
Stand 2011-09-27