Abschnitt II Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
Stand 2011-09-27
(1)
Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
(2)
Bei Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.