An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt in den Fällen des § 7 Absatz 1 sowie des § 10 Absatz 2 bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Ministerium für Inneres und Sport und bei den Nichtgebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, die oberste Aufsichtsbehörde.
§ 42
SLVOZuständigkeit
Abschnitt V Besondere Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Stand 2011-09-27