Jurafuchs

§ 42

SLVO
Zuständigkeit
Abschnitt V Besondere Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Stand 2011-09-27
An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt in den Fällen des § 7 Absatz 1 sowie des § 10 Absatz 2 bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Ministerium für Inneres und Sport und bei den Nichtgebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, die oberste Aufsichtsbehörde.

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