(1)
Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.
(2)
In Prüfungsverfahren sind den schwerbehinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.
(3)
Bei der dienstlichen Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist die Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.