(1)
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(2)
Das Ministerium für Bildung und Kultur stellt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport fest, welcher Bildungsstand dem zu einem Hochschulstudium berechtigenden Bildungsstand entspricht.