Jurafuchs

§ 43

SLVO
Wechsel von einem anderen Dienstherrn
Abschnitt VI Ergänzende Vorschriften
Stand 2011-09-27
(1)
Bei der Versetzung von Beamtinnen und Beamten, die nicht dem Geltungsbereich des Saarländischen Beamtengesetzes unterliegen, ist diese Verordnung anzuwenden.
(2)
Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als geleistet, als die Beamtin oder der Beamte eine Probezeit in einer entsprechenden oder gleichwertigen Laufbahn zurückgelegt hat.

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