(1)
Bei der Versetzung von Beamtinnen und Beamten, die nicht dem Geltungsbereich des Saarländischen Beamtengesetzes unterliegen, ist diese Verordnung anzuwenden.
(2)
Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als geleistet, als die Beamtin oder der Beamte eine Probezeit in einer entsprechenden oder gleichwertigen Laufbahn zurückgelegt hat.