(1)
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens einen mittleren Bildungsabschluss oder den Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(2)
Das Ministerium für Bildung und Kultur stellt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport fest, welcher Bildungsstand einem mittleren Bildungsabschluss entspricht.