Für die Beförderung und den Aufstieg in eine höhere Laufbahn gelten § 7 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 20, 21, 27, 28, 29, 35 und 36.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 37 Besondere Voraussetzungen für die Ernennung§ 39 Regel- und Anlassbeurteilung →